Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ähnlich wie bei einer oHG haften auch bei einer GbR die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Grundsatz mit ihrem privaten Vermögen. Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet sich daher vor allem im Bereich der privaten Vermögensverwaltung an. Wollen zum Beispiel Eltern und Kinder oder unverheiratete Paare gemeinsam Grundbesitz erwerben, ist die GbR ein geeignetes Institut, um zu regeln, wer den Grundbesitz verwaltet, unter welchen Voraussetzungen der Grundbesitz veräußert, wie er vererbt werden kann und welcher Ausgleich zu zahlen ist, wenn ein Mitinhaber aus der Gemeinschaft ausscheiden will. Über alle diese Fragen beraten wir Sie als Notare. Ferner kommt die Gründung einer GbR bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern (Ärzten usw.) in Betracht.
Die Gründung einer GbR und die Verabschiedung des Gesellschaftsvertrages bedürfen im Grundsatz nicht der notariellen Beurkundung, soll jedoch Grundbesitz in Form einer GbR erworben werden, ist der Gesellschaftsvertrag unter Umständen beurkundungsbedürftig.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts können optional im Gesellschaftsregister eingetragen werden und führen dann den Namenszusatz eGbR. Aber bitte beachten Sie: Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist seit dem 01.01.2024 zwingend erforderlich, wenn die GbR grundbuchfähig sein soll, d. h. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden soll oder sonstige Rechte für sie im Grundbuch begründet werden sollen, beispielsweise die Eintragung als Gläubigerin eines Grundpfandrechts. Gleiches gilt, wenn die GbR z. B. als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden soll. Der Notar bereitet in diesem Falle die zur Eintragung im Gesellschaftsregister erforderliche Registeranmeldung für Sie vor.
Bei Altgesellschaften, die vor dem 01.01.2024 als Eigentümer oder Berechtigter sonstiger Rechte im Grundbuch oder als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen wurden, ist zwingend eine nachträgliche Eintragung im Gesellschaftsregister und im Anschluss eine entsprechende Berichtigung des Grundbuchs bzw. des Handelsregisters auf den neuen Namen der eGbR erforderlich. Ohne diese Berichtigung besteht eine Grundbuch- bzw. Handelsregistersperre, d. h., Eintragungen im Grundbuch bzw. im Handelsregister, welche die GbR betreffen, sind nicht möglich. So kann insbesondere ein Grundstück, das im Eigentum einer Altgesellschaft steht, erst nach Eintragung im Gesellschaftsregister und Berichtigung des Grundbuchs verkauft werden. Auch die für die nachträgliche Eintragung im Gesellschaftsregister und Berichtigung des Grundbuchs bzw. des Handelsregisters erforderlichen Erklärungen bereitet der Notar für Sie vor.
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